Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die EU-Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie wird über die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) umgesetzt und im Nachhaltigkeitsbericht berichtet. Das erste sektorübergreifende Set umfasst die Querschnittsstandards ESRS 1–2 sowie thematische Standards zu Umwelt, Sozialem und Governance. ESRS 2 („General Disclosures“) gilt für alle berichtspflichtigen Unternehmen.
Für Krematorien und Bestattungsunternehmen heißt das: Ob eine Berichtspflicht besteht, richtet sich nicht nach der Branche, sondern nach Größen- und Kapitalmarktkriterien. Die ESRS legen zugleich fest, dass Unternehmen ganze Standards weglassen dürfen, wenn die Themen nicht wesentlich sind. Dies wird durch die Methodik der doppelten Wesentlichkeit bestimmt. Wesentliche Themen können z. B. Energie- und Emissionsthemen (E1/E2) des Kremationsbetriebs, Ressourcennutzung/Abfall (E5), Arbeitsschutz (S1) sowie Auswirkungen auf Gemeinden (S3) sein.
Wer ist betroffen und ab wann?
Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) fasst den Zeitplan in „Wellen“ zusammen. Welle 1 betrifft bereits ab Berichtsjahr 2024 große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zuvor nach CSR-RUG berichtet haben. Welle 2 (große Unternehmen) und Welle 3 (börsennotierte KMU) wurden durch die „Stop-the-Clock“-Richtlinie (EU 2025/794) um zwei Jahre verschoben: Welle 2 ab Berichtsjahr 2027 (erstmalige Veröffentlichung 2028), Welle 3 ab Berichtsjahr 2028 (Veröffentlichung 2029).
Übergangserleichterung für Welle-1-Unternehmen
Für bereits jetzt berichtspflichtige Unternehmen der Welle 1 plant die EU-Kommission mit der „Quick-Fix“-Verordnung zusätzliche Übergangserleichterungen zu ESRS Set 1. Dazu zählen u. a. längere Phase-in-Fristen für bestimmte Angaben, zum Beispiel Scope-3-Emissionen, ESRS E4 oder Teile von ESRS S1–S4. Der Delegierte Rechtsakt wurde am 11. Juli 2025 veröffentlicht, jedoch können Rat und Parlament die vorgeschlagene Änderung prüfen und gegebenenfalls ein Veto einlegen. Die Entwicklungen bleiben demnach abzuwarten.
Omnibus: geplante Entlastungen und geänderte Schwellen
Die EU-Omnibus-Initiative zielt auf Vereinfachungen. Berichtspflichten sollen künftig nur noch gelten, wenn >1.000 Beschäftigte und >50 Mio. € Umsatz oder >25 Mio. € Bilanzsumme erreicht werden (laut Vorschlag der Kommission vom 26.02.2025). Für große Unternehmen, die noch nicht berichten, sowie für börsennotierte KMU ist zudem eine zweijährige Verschiebung vorgesehen. Geplant ist auch ein „Value-Chain-Cap“: Von nicht berichtspflichtigen Lieferanten dürfen nur Auskünfte bis zum Umfang des freiwilligen KMU-Standards (VSME) verlangt werden.
Das Umweltbundesamt ergänzt, dass im Zuge des Omnibus-Verfahrens die ESRS vereinfacht und Datenpunkte substanziell reduziert werden sollen. Sektor-spezifische ESRS sowie die LSME-Standards (für gelistete KMU) sind im aktuellen EU-Omnibus-Vorschlag der EU-Komission nicht mehr vorgesehen. Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat hierfür im März 2025 ein Mandat zur Vereinfachung der ESRS erhalten.
Einordnung für Krematorien/Bestatter:
Eine Prüfung der Schwellenwerte ist wesentlich, da wenn Unternehmen darunter liegen, die geplanten Omnibus-Erleichterungen voraussichtlich greifen werden. Dennoch können Anfragen aus der Lieferkette kommen; dann begrenzt der „Value-Chain-Cap“ den Abfrageumfang auf VSME-Niveau.
Für die Prüfung der Betroffenheit sind Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme zu ermitteln und der jeweiligen Welle zuzuordnen. Welle-1-Unternehmen können ggf. die geplanten Quick-Fix-Erleichterungen nutzen.
- Berichtspflichtig: ESRS anwenden und ESRS 2 immer berichten, Themen über doppelte Wesentlichkeit bestimmen und wesentliche Standards vertiefen.
- Noch nicht berichtspflichtig: Mit möglichen Lieferketten-Abfragen rechnen und den vorgesehenen Value-Chain-Cap kennen.
Unterstützung und Umsetzung
Der DNK bietet Informationen, Checklisten und eine Plattform, die durch den CSRD-Bericht leitet. Auch das Umweltbundesamt verweist auf Hilfen und die Rolle des DNK bei der Unterstützung von Unternehmen. Das ist besonders hilfreich für Krematorien und Bestattungsunternehmen, die ihre Berichte strukturiert aufsetzen wollen.
Hinweis zum regulatorischen Stand
Omnibus-Inhalte (Schwellen/Value-Chain-Cap/sektorspezifische Standards) befinden sich im Gesetzgebungsverfahren. Der genaue Geltungsbereich und einzelne Erleichterungen können sich nach Beschlüssen von Rat und Parlament ändern. Die oben genannten Punkte zu Omnibus und Quick-Fix spiegeln den aktuellen Informationsstand der genannten Quellen wider.
